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   VGH Bayern, 05.04.2018 - 7 B 17.1515   

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https://dejure.org/2018,21754
VGH Bayern, 05.04.2018 - 7 B 17.1515 (https://dejure.org/2018,21754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.04.2018 - 7 B 17.1515 (https://dejure.org/2018,21754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. April 2018 - 7 B 17.1515 (https://dejure.org/2018,21754)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2018 - 7 B 17.1515
    Die pauschalierende Regelung ist durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215).
  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 15.16

    "Pro-Kopf-Beitrag"; Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne; Beitragsbefreiung bei

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2018 - 7 B 17.1515
    Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Gesetzgeber für Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen keine differenzierende Regelung treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 u.a.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 7 ZB 15.2372 - jeweils juris).
  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 33.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2018 - 7 B 17.1515
    Ebenso verstößt die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags -unabhängig von der Zahl der Bewohner und deren Nutzungsgewohnheiten - nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 - 6 C 33.15 - juris).
  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 7 ZB 15.2372

    Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages im privaten Bereich

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2018 - 7 B 17.1515
    Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Gesetzgeber für Inhaber zweier oder mehrerer Wohnungen keine differenzierende Regelung treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 u.a.; BayVGH, B.v. 6.4.2016 - 7 ZB 15.2372 - jeweils juris).
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